Die Träger von Gasteinrichtungen haben die Möglichkeit, beim örtlichen Sozialhilfeträger einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) zu beantragen. Die Zuschüsse werden für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt. Den Antrag stellt die Einrichtung oder der Träger der Einrichtung. Den Nutzern dürfen die Investitionskosten nicht in Rechnung gestellt werden.
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