- Anschrift
- 001Hoher Weg 1-359494Soest
Isabel
Lübben
Kreishaus
Montag
8 - 16 Uhr
Dienstag
7 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 16 Uhr
Donnerstag
8 - 17 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
- Anschrift
- 001Hoher Weg 1-359494Soest
- Telefon
- 02921 30-2916
- isabel.luebben@kreis-soest.de
Frank
Vahrenbrink
Kreishaus
Montag
8 - 16 Uhr
Dienstag
7 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 16 Uhr
Donnerstag
8 - 17 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
- Anschrift
- 001Hoher Weg 1-359494Soest
- Telefon
- 02921 30-2925
- Frank.Vahrenbrink@Kreis-Soest.de
Florian
Auer
Kreishaus
Montag
8 - 16 Uhr
Dienstag
7 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 16 Uhr
Donnerstag
8 - 17 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
- Anschrift
- 001Hoher Weg 1-359494Soest
- Telefon
- 02921 30-2917
- florian.auer@kreis-soest.de
Unterkunftskosten bei der Bewilligung von Sozialleistungen
Bürger, die existenzsichernde Leistungen vom Jobcenter (SGB II) oder von den Städten und Gemeinden im Kreis Soest (SGB XII) erhalten, haben im Regelfall auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für die Unterkunft.
Bitte beachten Sie vor Anfragen folgende Hinweise.
- Ich bin mit einer Entscheidung nicht einverstanden – warum muss ich mich an mein Jobcenter oder mein zuständiges Sozialamt wenden?
Das Sachgebiet „Sicherung des Lebensunterhalts“ des Kreises Soest kann Entscheidungen der Jobcenter oder Sozialämter der jeweiligen Ortskommunen nicht eigenständig ändern, da jeder Einzelfall individuell geprüft und entschieden wird. Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Sozialhilfeträgers nicht einverstanden sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Sofern die gesetzlichen Fristen noch nicht abgelaufen sind, können Sie außerdem die Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) nutzen.
- Wer ist für eine sofortige finanzielle Unterstützung zuständig?
Oft erreichen uns Anfragen zu einer sofortigen finanziellen Unterstützung. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an das für Sie zuständige Jobcenter oder die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Der Kreis Soest bearbeitet keine Leistungsanträge und kann daher keine individuelle Sachbearbeitung übernehmen.
- Was tue ich, wenn die Kosten meiner Unterkunft zu hoch sind und ich eine Kostensenkungsaufforderung erhalte?
Sollten die Kosten Ihrer Unterkunft die angemessenen Kosten übersteigen und Sie deshalb eine Kostensenkungsaufforderung vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten haben, kann der übersteigende Betrag grundsätzlich nicht von einem anderen Leistungsträger übernommen werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Sachbearbeitung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
- Warum sollte ich auf keinen Fall einen Mietvertrag ohne Zustimmung der Behörde unterschreiben?
Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, ist, die Zustimmung des Jobcenters oder des Sozialamtes zwingend erforderlich. Sollten Sie einen Mietvertrag ohne vorherige Zustimmung unterzeichnen, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen führen.
- Wie erfahre ich, ob meine Wohnung angemessen groß ist?
Für die Bewertung, ob die Größe Ihrer Wohnung angemessen ist, sind im Einzelfall die jeweiligen Sachbearbeiter im Jobcenter oder dem Sozialamt Ihrer Kommune zuständig Bitte lassen Sie als Grundlage für die Überprüfung der Angemessenheit das Formular „Mietbescheinigung“ vom Vermieter ausfüllen. Das Formular steht unter "Links" zum Download bereit.
- Kann mir der Kreis Soest bei der Wohnungssuche helfen?
Die Kreisverwaltung Soest verfügt leider nicht über freie oder angemessene Wohnungen und kann bei der Wohnungssuche keine Vermittlung oder Unterstützung anbieten.
Vergleichsräume
Werl, Ense und Wickede (Ruhr)
| Personenanzahl | Wohnungsgröße | maximale Brutto-Kaltmiete |
|---|---|---|
| 1 | bis 50 m² | 440,00 € |
| 2 | 65 m² | 554,45 € |
| 3 | 80 m² | 649,60 € |
| 4 | 95 m² | 798,95 € |
| 5 | 110 m² | 928,40 € |
| jede weitere Person | zzgl. 15 m² | + 126,60 € |
Soest, Welver, Möhnesee, Lippetal und Bad Sassendorf
| Personenanzahl | Wohnungsgröße | maximale Brutto-Kaltmiete |
|---|---|---|
| 1 | bis 50 m² | 447,50 € |
| 2 | 65 m² | 567,55 € |
| 3 | 80 m² | 730,40 € |
| 4 | 95 m² | 838,85 € |
| 5 | 110 m² | 974,60 € |
| jede weitere Person | zzgl. 15 m² | + 132,90 € |
Lippstadt, Erwitte und Geseke
| Personenanzahl | Wohnungsgröße | maximale Brutto-Kaltmiete |
|---|---|---|
| 1 | bis 50 m² | 472,00 € |
| 2 | 65 m² | 557,05 € |
| 3 | 80 m² | 689,60 € |
| 4 | 95 m² | 819,85 € |
| 5 | 110 m² | 944,90 € |
| jede weitere Person | zzgl. 15 m² | +128,85 € |
Warstein, Rüthen und Anröchte
| Personenanzahl | Wohnungsgröße | maximale Brutto-Kaltmiete |
|---|---|---|
| 1 | bis 50 m² | 390,00 € |
| 2 | 65 m² | 508,95 € |
| 3 | 80 m² | 582,40 € |
| 4 | 95 m² | 684,95 € |
| 5 | 110 m² | 789,80 € |
| jede weitere Person | zzgl. 15 m² | 107,70 € |
Welche Unterkunftskosten sind angemessen?
Der Kreis Soest setzt als zuständiger Kostenträger fest, welche Unterkunftskosten bei der Bewilligung von Sozialleistungen als angemessen gelten. Damit dieses auf einer rechtssicheren Grundlage basiert, wurde das Forschungsinstitut Analyse & Konzepte GmbH beauftragt, das Mietpreisniveau im Kreisgebiet nach mathematisch-statistischen Grundsätzen und repräsentativ zu ermitteln. Der Kreis Soest kommt damit der Forderung des Bundessozialgerichts nach, ein sogenanntes schlüssiges Konzept zu erstellen, welches die angemessenen Brutto-Kaltmieten (Grundmiete + kalten Nebenkosten) festlegt.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch II
- Sozialgesetzbuch XII
- Asylbewerberleistungsgesetz
